Treppenrenovierung bei einer erhöhten Austritts-Höhe
Bei einer Treppe kann es durch verschiedenartige Umbau-Maßnahmen - z.B. den nachträglichen Einbau einer Fußbodenheizung - häufiger vorkommen, dass die Steigungs-Höhe der letzten Treppen-Stufe um 4-8 cm höher als bei den restlichen unteren Stufen ausfällt.
Zunächst wird bei einem Treppen-Neubau die Steigungs-Höhe durch die DIN 18065 (Hauptmaße und Toleranzen) geregelt.
In der Definition zur Treppensteigung heisst es hier konkret:
Die Treppensteigung wird mit Hilfe der Schrittmaßregel geplant: 2 s (Treppensteigung) + a (Treppenauftritt) = Schrittmaß (590 bis 650 Millimeter). Die Steigung darf 140 bis maximal 200 Millimeter betragen.
Die H&K-Treppenrenovierung kann hierzu eine adäquate Lösung durch Ausgleich der Steigungs-Höhen anbieten. Dabei sind einige Vorraussetzungen notwendig. Zunächst wird geprüft, ob die Statik der Treppe das zu erwartende Gewicht des bis zu doppelt aufzutragenden Materials tragen kann. Bei Steintreppen ist dies in der Regel ohne weiteres gegeben. Bei Holztreppen ist dies vom baulichen Zustand der Treppe abhängig.
Sind diese Vorraussetzungen erfüllt, wird der genaue Höhenunterschied der letzten Steigungshöhe ermittelt. Diese Differenz zu den übrigen, gleichen Steigungshöhen wird nun mit Hilfe von unterschiedlich dicken Platten (OSB, Sperrholz oder ähnliches) ausgeglichen.
So entsteht auf allen Trittstufen eine gleiche Steigungshöhe inclusive der Austrittstufe. In jedem Fall müssen die Treppenwangen im weiteren Verlauf der Trittstufen-Renovierung (Laminat oder Vinyl) mit verkleidet werden.
In einigen Fällen ergibt sich durch diesen Ausgleich automatisch das passende Steigungsmaß der Antrittstufe. Bei dieser Stufe ist das Steigungsmaß durch den Höhenausgleich des unteren Flurboden oft zu niedrig.
Fazit: Auch bei einer Treppenrenovierung mit einer erhöhten Austrittshöhe bieten wir Ihnen - nach einem erfolgreichen Gratis-Check - in jedem Fall die passende Lösung zum Ausgleich der oberen Steigungs-Höhe.
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